Verein

Statuten

des Vereins UJ – Verein für unabhängigen Journalismus mit Sitz in St. Gallen. Angenommen an der Gründungsversammlung vom .

Unter dem Namen UJ – Verein für unabhängigen Journalismus besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz des Vereins ist in St. Gallen, Kanton St. Gallen, an der folgenden Domizilstelle: schochauer ag, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen. Die Domizilannahmeerklärung liegt vor.

Der Verein verfolgt den ideellen Zweck, die Meinungsfreiheit sowie den kritischen Journalismus im In- und Ausland zu fördern und dient der Verwirklichung der Pressefreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäusserung. Der Vereinszweck umfasst die Bereitstellung von Informationen, die Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen, die Förderung von Journalisten – insbesondere von Nachwuchsjournalisten – sowie die Vernetzung von Journalisten aus ganz Europa. Der Verein erfüllt seine Ziele überparteilich und unabhängig von politischen Parteien und Regierungen und handelt nach freien und demokratischen Grundsätzen. Der Verein setzt sich bei seiner Tätigkeit für die persönlichen Freiheitsrechte sowie für die Stärkung des Individuums und des Privateigentums ein.

Der Verein ist nicht kommerziell tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Vereinsversammlung festgesetzt.

Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich für statutengemässe Zwecke verwendet werden.

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme der antragstellenden Person ohne Angabe eines Grundes verweigern.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. bei juristischen Personen zusätzlich auch durch deren Auflösung.

Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Mitgliederbeiträge für das angebrochene Vereinsjahr sind zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

Die Organe des Vereins sind:

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Die Vereinsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens sieben Tage im Voraus einberufen und muss die Verhandlungsgeschäfte (Traktanden) enthalten.

Die Vereinsversammlung kann vor Ort oder hybrid (vor Ort und virtuell) oder virtuell mithilfe moderner Kommunikationstechnologien (z. B. Videokonferenz) abgehalten werden. Der Beschluss des Vorstands hat zu enthalten, in welcher Form die Versammlung abgehalten wird.

An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z. B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Die Vereinsversammlung kann nach Massgabe von Art. 69b ZGB auf die Durchführung einer Revisionsstelle verzichten. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert zwingend eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Weitere Angaben zum Verein finden Sie im Impressum.