Verein
Statuten
des Vereins UJ – Verein für unabhängigen Journalismus mit Sitz in St. Gallen. Angenommen an der Gründungsversammlung vom .
Artikel 1 – Name
Unter dem Namen UJ – Verein für unabhängigen Journalismus besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 – Sitz
Der Sitz des Vereins ist in St. Gallen, Kanton St. Gallen, an der folgenden Domizilstelle: schochauer ag, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen. Die Domizilannahmeerklärung liegt vor.
Artikel 3 – Zweck
Der Verein verfolgt den ideellen Zweck, die Meinungsfreiheit sowie den kritischen Journalismus im In- und Ausland zu fördern und dient der Verwirklichung der Pressefreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäusserung. Der Vereinszweck umfasst die Bereitstellung von Informationen, die Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen, die Förderung von Journalisten – insbesondere von Nachwuchsjournalisten – sowie die Vernetzung von Journalisten aus ganz Europa. Der Verein erfüllt seine Ziele überparteilich und unabhängig von politischen Parteien und Regierungen und handelt nach freien und demokratischen Grundsätzen. Der Verein setzt sich bei seiner Tätigkeit für die persönlichen Freiheitsrechte sowie für die Stärkung des Individuums und des Privateigentums ein.
Der Verein ist nicht kommerziell tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Artikel 4 – Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
- Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
- Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse
- Subventionen von öffentlichen Stellen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Vereinsversammlung festgesetzt.
Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich für statutengemässe Zwecke verwendet werden.
Artikel 5 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.
Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme der antragstellenden Person ohne Angabe eines Grundes verweigern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. bei juristischen Personen zusätzlich auch durch deren Auflösung.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Mitgliederbeiträge für das angebrochene Vereinsjahr sind zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
Artikel 7 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Vereinsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder (Déchargeerteilung)
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung [und des Revisorenberichtes]
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden
Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Die Vereinsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens sieben Tage im Voraus einberufen und muss die Verhandlungsgeschäfte (Traktanden) enthalten.
Die Vereinsversammlung kann vor Ort oder hybrid (vor Ort und virtuell) oder virtuell mithilfe moderner Kommunikationstechnologien (z. B. Videokonferenz) abgehalten werden. Der Beschluss des Vorstands hat zu enthalten, in welcher Form die Versammlung abgehalten wird.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 10 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.
Artikel 11 – Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z. B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Die Vereinsversammlung kann nach Massgabe von Art. 69b ZGB auf die Durchführung einer Revisionsstelle verzichten. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.
Artikel 12 – Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 13 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert zwingend eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf Organisationen mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.
Artikel 14 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 15 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege.
Artikel 16 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Weitere Angaben zum Verein finden Sie im Impressum.